Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Anmietung von Wohnmobilen (Stand 3.5.2021)

 

Die KB Autoselbsthilfe Kai Brunnemann GmbH, Schützenstr. 107 in 22761 Hamburg betreibt unter der Domain KB-Camper.de eine Website zur Vermietung von Wohnmobilen. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der KB Autoselbsthilfe Kai Brunnemann GmbH, im folgenden Vermieter genannt, und dem jeweiligen Vertragspartner/Mieter. Eventuelle Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners/Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, dass die KB Autoselbsthilfe Kai Brunnemann GmbH die abweichenden Geschäfts- und Nutzungsbedingungen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich bestätigt hat. Die Nachfolgenden allgemeinen Geschäfts-/Vermietbedingungen werden bei Anmietung eines Wohnmobiles Bestandteil des Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter.

I. Vertragsgegenstand

1. Der Mieter erhält durch den Abschluss eines Mietvertrages das Recht, das Wohnmobil für die vertraglich vereinbarte
Dauer und den vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Hierbei verpflichtet sich der Mieter sorgsam mit dem
Wohnmobil umzugehen. Der Vermieter bekommt durch den Abschluss des Mietvertrages den Anspruch auf Zahlung
der vereinbarten Miete und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

2. Der Mieter führt seine Fahrt mit dem Wohnmobil selbstständig durch und setzt das Wohnmobil dabei
eigenverantwortlich ein. Somit wird lediglich das angemietete Wohnmobil und keine Reiseleistungen oder sogar Reise
geschuldet. Dem zur Folge finden die gesetzlichen Bestimmungen für einen Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-l
BGB, keine Anwendung.

3. Das Übergabe- und Rückgabeprotokoll sind Bestandteile des Mietvertrages. Diese Protokolle sind von den
Vertragsparteien vollständig bei Übergabe und Rückgabe des Wohnmobiles auszufüllen und zu unterschreiben.

II. Mietpreis

1. Bei der Anmietung gilt jeweils der im Vertrag vereinbarte Mietpreis. Sollte kein Mietpreis vereinbart worden sein,
gelten die Preise der bei der Anmietung gültigen Preisliste. Der Mieter haftet von Mietbeginn bis Mietende für alle im
Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen. Auch die
Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Wohnmobil ist Vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen die im
Mietvertrag vereinbarten Mehrkosten für die Betankung, durch den Vermieter, an.

2. Bei verspäteter Rückgabe muss der Mieter eine Nutzungsgebühr in der Höhe der gültigen Preisliste für die
Anmietung des gemieteten Wohnmobiles bezahlen. Darüberhinaus kann der Vermieter seinen weiteren Schaden
gegenüber dem Mieter geltend machen. Hierzu zählt auch die Anmietung eines anderen Wohnmobils, um den Vertrag
mit einem Anschlussmieter erfüllen zu können.

III. Reservierung und Zahlungsbedingungen

1. Reservierungen sind nur verbindlich, wenn diese durch den Vermieter mit einer gesonderten Email oder schriftlicher
bestätigt wurden. Erst nach dieser Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der
gebuchten Fahrzeugkategorie, bzw. eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges. Es besteht kein Anspruch auf einen
spezifischen Grundriss.

2. In der Reservierungsbestätigung wird dem Mieter mitgeteilt wann, in welcher Höhe und auf welches Konto der
Mieter die Anzahlung zu überweisen hat. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach einer Mahnung
und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Den Schaden, welchen dem
Vermieter hierdurch entsteht ist vom Mieter zu tragen, siehe VII. Rücktritt – Umbuchung – Storno.

3. Spätestens 14 Tage vor Mietbeginn muss der gesamte Mietpreis auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach einer Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist
zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Den Schaden, welcher dem Vermieter hierdurch entsteht ist vom
Mieter zu tragen, siehe VII. Rücktritt – Umbuchung – Storno.

IV. Führerschein und Mindestalter, Alkohol und Drogen

1. Der Fahrer des Wohnmobils muss im Besitz einer für das Wohnmobil in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die im Besitz einer in
Deutschland zulässigen Fahrerlaubnis für das gemietete Wohnmobil sind.
Für das Wohnmobil Typ Forster 599 VB wird ein Führerschein der Klasse 3 / B bis 3500 kg benötigt.

2. Für die Übernahme des Wohnmobils muss der Mieter bzw. der Fahrzeugführer die in Deutschland gültige
Fahrerlaubnis, für das gemietete Wohnmobil, im Original, vorlegen. Ist dies nicht möglich, wird das Fahrzeug so lange
nicht übergeben, bis dies nachgeholt wird. Die dadurch entstehenden verzögerte Übernahme geht zu Lasten des Mieters.

3. Der Fahrer des gemieteten Wohnmobiles muss das 21. Lebensjahr vollendet haben, somit mindestens 21 Jahre alt
sein. Darüber hinaus muss er seit mindestens einem Jahr in Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis sein.

4. Der Fahrer des Wohnmobils darf das gemietete Wohnmobil nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder
Medikamente, welche das Fahrverhalten beeinflussen, führen. Für den Fall, dass der Fahrer des gemieteten
Wohnmobils an einem Unfall beteiligt sein sollte und sich herausstellt, dass der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol,
Drogen oder Medikamenten, welche das Fahrverhalten beeinflussen, zum Unfallzeitpunkt stand, wird die
Haftpflichtversicherung den Schaden der Gegenseite vorerst regulieren, aber anschließend den Vermieter bis zu einem
Betrag in Höhe von 5.000,00 € in Regress nehmen. Weiter wird die Vollkaskoversicherung beim Konsum illegaler
Drogen oder eines Alkoholspiegels ab 0,5 Promille die Regulierung des Schadens am Fahrzeug des Vermieters je nach
Verschulden des Fahrers zwischen 50 % und 100 % kürzen. Diese Schäden des Vermieters hat der Mieter dem
Vermieter voll zu erstatten.

V. Kaution

1. Die Höhe der Kaution ist im Mietvertrag vereinbart und muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme in bar geleistet
werden. Die Kaution muß frei von Rechten Dritter sein und zinslos hinterlegt werden. Dem Mieter steht es frei die
Kaution vorab zu auf das im Vertrag genannte Konto zu überweisen.

2. Die Kaution wird bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach der Endabrechnung des
Vertrages zurückerstattet. Sämtliche Kosten und Zusatzaufwendungen wie z.B. Schäden am oder im Fahrzeug,
Betankungskosten, Reinigungskosten, Toilettenreinigung, etc. werden, sofern diese vom Mieter zu tragen sind, bei der
Rückgabe des Wohnmobils mit der Kaution verrechnet.

3. Im Falle eines Schadensereignisses kann der Vermieter bis zur Klärung der Höhe der Kosten und der
Kostentragungslast die Kaution zurückbehalten. Diese Reparaturkosten kann der Vermieter auf der Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen.

VI. Versicherungsschutz

1. Das Wohnmobil ist von dem Vermieter gemäß den allgemein geltenden Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung,
AKB wie folgt versichert.

a. Haftpflichtversicherung
Deckung gegenüber Dritten für Sach- und Vermögenschäden bis zu 100 Millionen Euro pauschal;
für Personenschäden bis maximal 12 Millionen Euro.

b. Teil- und Vollkaskoversicherung
Die Höhe der/des Selbstbeteiligung/Selbstbehaltes pro Schadenfall ist im Mietvertrag geregelt.
Für den Fall, dass der Mieter nur eine Teilschuld am Schadensereignis hat, bzw. die Bedingungen keine volle Haftung
des Mieters vorsehen gelten die Bestimmungen unter XIII. Haftung des Mieters. Auch im Fall einer Teilschuld.

2. ES WIRD AUSDRÜCKLICH DARAUF HINGEWIESEN, DASS DAS GEMIETETE WOHNMOBIL NICHT
UNTER DEM EINFLUSS VON ALKOHOL, DROGEN ODER MEDIKAMENTEN, WELCHE DAS
FAHRVERHALTEN BEEINFLUSSEN, GEFÜHRT WERDEN DARF!

Für den Fall, dass der Fahrer des gemieteten Wohnmobils an einem Unfall beteiligt sein sollte und sich herausstellt,
dass der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, welche das Fahrverhalten beeinflussen,
zum Unfallzeitpunkt stand, wird die Haftpflichtversicherung den Schaden der Gegenseite vorerst regulieren, aber
anschließend den Vermieter in Regress nehmen. Weiter wird die Vollkaskoversicherung beim Konsum illegaler Drogen
oder eines Alkoholspiegels ab 0,5 Promille die Regulierung des Schadens am Fahrzeug des Vermieters zwischen 50 und
100 % kürzen. Diese Schäden des Vermieters hat der Mieter dem Vermieter voll zu erstatten.

VII. Rücktritt – Umbuchung – Storno

1. Der Gesetzgeber sieht in Deutschland kein allgemeines Rücktrittsrecht bei Mietverträgen vor. Da wir aber wissen,
dass sich Pläne ändern können bieten wir Ihnen ein vertragliches Rücktrittsrecht mit den folgenden
Stornierungsgebühren an: Bei einem Rücktritt von der verbindlichen Reservierung eines Wohnmobiles werden folgende Stornierungsgebühren
fällig:

7,5 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens 70 €
15 % des Mietpreises vom 99. bis 80. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
30 % des Mietpreises vom 79. bis 60. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40 % des Mietpreises vom 59. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
70 % des Mietpreises vom 14. bis 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

2. Der Rücktritt muss dem Vermieter mindestens in Textform übermittelt werden. Maßgebend für den Rücktrittszugang
ist der Eingang der Rücktrittserklärung.

3. Der Mieter kann einen Ersatzmieter stellen, dieser kann vom Vermieter abgelehnt werden, sofern berechtigte Gründe
bestehen. Der Vertrag mit dem ursprünglichen Mieter erlischt in dem Moment wenn der Vertrag mit dem neuen Mieter
rechtsverbindlich geschlossen wurde.

4. Es steht dem Mieter frei nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein nur geringerer Schaden
entstanden ist.

VIII. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

1. Das Wohnmobil muss an dem im Vertrag benannten Ort, Tag und Urzeit vom Mieter übernommen und
zurückgegeben werden. Der Mieter ruft eine Stunde vor Abholung und Rückgabe den Vermieter an.

2. Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe seinen gültigen Personalausweis und in Deutschland gültigen
Führerschein im Original vorlegen. Der Reispass genügt nicht!

3. Bei der Übernahme des Wohnmobils verpflichtet sich der Mieter gemeinsam mit dem Vermieter, das Mietfahrzeug
auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die Angabe zur Sauberkeit, Vollständigkeit des Inventars gemäß der dem
Vertrag beiliegenden Inventarliste und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Der
Mieter überprüft den Kilometerstand auf dem Tacho mit dem Angaben im Vertrag und achtet darauf, dass das Fahrzeug
vollgetankt übergeben und achtet ebenfalls auf die sonstigen Füllstände. Alle festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden
auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

4. Die Übergabe des Wohnmobiles kann bis zu 1,5 h dauern. Diese Zeit ist vom Mieter einzukalkulieren. In diesem
Zeitraum erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Das Fahrzeug wird erst nach abgeschlossener Einweisung an
den Mieter übergeben. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des
Mieters.

5. Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil pünktlich (Tag und Uhrzeit gemäß dem Mietvertrag) zum vertraglich
vereinbarten Ort, von innen sauber und in dem Zustand gemäß des Übergabeprotokolles zurückzugeben. Für den Fall,
dass der Mieter bei Rückgabe des Wohnmobiles die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt hat, wird die im
Mietvertrag vereinbarte Reinigungsgebühr in Höhe von 200,00 € fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder
ungenügend gereinigt, kann der Vermieter darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten dem Mieter in
Rechnung stellen. Bei starken Verschmutzungen werden die tatsächlich entstandenen Reinigungskosten in Rechnung
gestellt. Diese betragen mindestens 200,00 €, zuzüglich gegebenenfalls der Toiletten Reinigungsgebühr in Höhe von
200,00 €. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedriger
Schaden entstanden ist.

6. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dieser die Beschädigung
oder den Verlust zu vertreten hat.

7. Gibt der Mieter das Wohnmobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der
Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Hierzu können auch die Mietkosten zur Anmietung
eines Wohnmobiles zählen, um den Vertrag mit einem Folgemieter erfüllen zu können. Nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

8. Wenn der Mieter das Wohnmobil über den ursprünglichen Vertragszeitraum nutzen möchte, muss er hierfür die
ausdrückliche Zustimmung des Mieters zumindest in Textform erhalten haben. Die Berechtigung zur Nutzung des
Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der
Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

9. Dem Mieter steht es frei das Wohnmobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Der vertraglich
vereinbarte Mietpreis wird dadurch nicht gemindert, es sei denn das Wohnmobil kann anderweitig vermietet werden. In
diesem Fall werden die Kosten für eine zusätzliche Übergabe, Rücknahme und zusätzliche Reinigungskosten
abgezogen.

10. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung
des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur
außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

11. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung
nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten.
Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die
Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

IX. Ersatzfahrzeug

1. Falls kein Wohnmobil in der gebuchten Klasse im Zeitpunkt der Übergabe bereitgestellt werden kann, behält sich der
Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dem
Mieter entstehen hierdurch keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB
ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich
unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Sollten durch die Bereitstellung eines vergleichbaren oder
größeren Wohnmobils höhere Nebenkosten, wie Kraftstoffverbrauch, Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten
entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die
Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

2. Für den Fall, dass ein kleineres Wohnmobil angeboten und akzeptiert wird, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den
beiden Wohnmobilen erstattet.

3. Für den Fall, dass der Mieter die Zerstörung der Mietsache verschuldet oder wenn es absehbar ist, dass die Nutzung
durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die
Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem
Fall ausgeschlossen.

X. Obliegenheiten des Mieters

1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Von dieser
Obliegenheit sind nur Notfällen ausgenommen. Der Mieter muss das Fahrzeug bei der Anmietung persönlich abholen
und muss im Original seine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, sowie seinen gültigen Personalausweis vorlegen.
Jeder weitere im Mietvertrag eingetragene Fahrer muss ebenfalls bei der Abholung des Wohnmobils seine in
Deutschland gültige Fahrerlaubnis und seinen gültigen Personalausweis jeweils im Original vorlegen. Weiter muss eine
Kopie des Führerscheins und Personalausweises vom Mieter und jedem Fahrer beim Vermieter hinterlegt werden. Der
Mieter verpflichtet sich, bevor er das Fahrzeug, an einen im Mietvertrag genannten Fahrer übergibt, ob dieser
Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Darüberhinaus hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die
Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

2. Für den Fall, dass der Mieter in Notfällen eine nicht im Mietvertrag genannte Person das Fahrzeug führen lassen
muss, verpflichtet sich der Mieter vor Überlassung des Mietfahrzeuges, soweit dies der Notfall zulässt, zu prüfen, ob
sich dieser Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen
und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Darüberhinaus hat der Mieter die Pflicht, den
Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

3. Der Mieter verpflichtet sich das gemietete Wohnmobil schonend und sachgemäß zu behandeln. Der Mieter
kontrolliert regelmäßig, mindestens bei jedem tanken von Kraftstoff den Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck
des Wohnmobils und versichert sich, dass nur der vorgeschriebenen Kraftstoff für das Fahrzeug verwendet wird. Weiter
wird der Mieter das Wohnmobil ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend bedienen und die Mietsache nicht
mehr als notwendig verschleißen. Wenn der Mieter das Wohnmobil verlässt, hat beim Verlassen die Fahrzeugschlüssel
und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Weiter muss das
Lenkradschloss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein.

4. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand
befindet. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,
Breite) und technischen Regeln sind zu beachten.

5. Das Wohnmobil darf u.a. nicht verwendet werden

a. zur Weitervermietung oder Leihe,
b. zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen,
c. zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung,
d. für Fahrschulübungen,
e. für Geländefahrten,
f. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrsicherheitstrainings und Fahrzeugtests,
g. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
h. zur Begehung von Straftaten insbesondere Zollstraftaten. Auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit
Strafe bedroht sind,
i. für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen
Gelände.

6. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten außerhalb von Deutschland sind nur durch vorherige Genehmigung
des Vermieters, welche zumindest in Textform vorliegen muss, erlaubt. Genehmigungsfähig sind nur Fahrten innerhalb
der EU sowie dem EWR. Der Mieter muss sich selbst über die Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der
Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften
einhalten.

7. Für den Fall, dass Reparaturen notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, darf der Mieter, ohne Rücksprache mit dem Vermieter, nur Reparaturen von bis zu 150,00 € bei
einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Aufträge von Reparaturen die darüber hinaus gehen bedürfen die ausdrückliche
und Einwilligung des Vermieters zumindest in Textform. Reparaturrechnungen werden nur erstattet, wenn die
Originalrechnungen/Belege vorgelegt werden und die Reparatur über 150,00 € vom Vermieter genehmig wurde. Wenn
der Mieter selbst den Schaden verschuldet hat, bzw. gemäß dieser AGB für den zu reparierenden Schaden haftet,
werden die Reparaturkosten nicht erstattet.
Des Weiteren ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern sie für ihn verfügbar
waren und der Rücktransport zumutbar ist.

8. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen.

9. Haustiere dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters. Der Mieter muss bereits bei der Reservierung
die Tiere die er befördern will angeben, weil nicht jedes Fahrzeug des Vermieters die Mitnahme von Haustieren erlaubt.
Der Mieter ist für den vorschriftsgemäßen Transport der Tiere selbst verantwortlich. Falls es Notwendig ist, bringt der
Mieter die zulässigen Sicherungsvorrichtungen /-einrichtungen selber mit und ist für die Einhaltung der entsprechenden
Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen selbst verantwortlich. Haustiere können zu einer
kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder
Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind. Die bei Nichtbeachtung und/oder Zuwiderhandlung entstehende
Reinigungskosten, sowie Schadensersatz durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

10. Der Mieter zeigt dem Vermieter jede Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und
bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert an. Weiter verpflichtet sich
der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen,
sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

11. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und
Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

XI. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter bzw. Fahrer hat nach einem Unfall, ob selbst- oder fremdverschuldet alle Maßnahmen einzuleiten, um die
Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Die
Polizei ist immer hinzuzuziehen und der Vermieter muss verständigt werden, auch bei einem Brand-, Entwendungs-,
Wild- oder sonstigem Schaden. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht
zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben nachgekommen ist. Der Mieter bzw. Fahrer darf sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen, die Gesetze
des Strafgesetzbuches insbesondere § 142 StGB müssen beachtet werden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, so muss der Mieter dies dem Vermieter nachweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne
Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat den Vermieter, auch bei geringfügigen Schäden, unverzüglich über alle Einzelheiten
des Unfalles oder Schadenereignisses in Textform und auf Nachfrage schriftlich zu informieren.

Der Unfall-/Schadensbericht muss Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen, sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht
anerkannt werden. Es darf kein Schuldanerkenntnis oder dergleichen dem Unfallgegner ausgehändigt/unterschrieben
werden. Alle sonstigen Beschädigungen oder defekte, ob verschuldet oder nicht, die am Wohnmobil entstanden sind
oder im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem
Vermieter mitzuteilen.

XII. Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters
bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat wesentliche
Pflichten des Vertrages verletzt. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters,
gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

2. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters und Mitreisender nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB
ausgeschlossen, soweit kein Verschulden vom Vermieter vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

3. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

4. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende
Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen. Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines
Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen, soweit dies
möglich ist. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des
Mietvertrages. In diesem Fall erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadensersatzansprüche des Mieters
hieraus gegenüber dem Vermieter sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges
zurückgelassen/vergessen werden.

 

XIII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des
Fahrzeugs und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit
der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße
Behandlung wie z. B. fehlende Ladungssicherung, schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende
Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung ausgeglichen wird, wirkt dies
zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen
bleibt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung vorsehen. Kommt
der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

3. Für die vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenhöhe. Wenn der Mieter/Fahrer den
Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter
gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Ebenfalls kann es zur Eigenhaftung des Mieters kommen, wenn die Versicherung nicht oder nur eingeschränkt zur
Zahlung des Schadens verpflichtet ist, weil der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist.

4. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine
der im Anschluss folgenden Vertragsverletzungen vorsätzlich begeht, In diesen Fällen haftet der Mieter in voller
Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten
Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Dem Mieter obliegt die Beweislast für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die
Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie
auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht, wenn sich der
Mieter/Fahrer arglistig verhält.

5. Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder
wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt,
insbesondere, wenn diese noch nicht das Mindestalter erreicht haben/noch nicht lange genug im Besitz der notwendigen
Fahrerlaubnis sind.

6. Schäden, die am oder im Wohnmobil aufgrund unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Nutzung oder grobe
Fahrlässigkeit entstehen, können von der Absicherung über die Vollkaskoversicherung ausgeschlossen werden. Dazu
zählen insbesondere:

– Schäden die dadurch entstehen, dass sich der Fahrer an engen und unübersichtlichen Stellen oder auch beim
Rückwärtsfahren nicht von einer weiteren Person einweisen lässt
– Schäden die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe und Fahrzeugbreite entstehen.
– Schäden, die ohne nachweisbare Einwirkung Dritter auf Campingplätzen und deren Zufahrten verursacht werden.
– Schäden, die durch falsches Betanken des Fahrzeuges verursacht werden.
– Schäden, die durch andere Fahrer, welche nicht im Mietvertrag angegeben sind bzw. im Nachhinein genehmigt
wurden, verursacht werden.
– Unerlaubtes entfernen vom Unfallort/Fahrerflucht und unterlassene Hilfeleistung oder eine mit dem Schaden
verbundene Straftat durch den Mieter oder den Fahrer.
– Verschmutzungen im Fahrzeug oder Beschädigungen auf Grund offener Dachluken.
– Falsches Reinigen der Acryl Fenster
– Schäden am Mobiliar / der Inneneinrichtung.
– Vermeidbare Kratzer und Schleifspuren durch Büsche
– Schäden, die entstehen, wenn die Markise bei Wind geöffnet wird sowie wenn sie nass oder verschmutzt aufgerollt
wird. Ebenfalls Beschädigungen die dadurch entstehen, dass die Markise vor Fahrtantritt nicht aufgerollt wird.

7. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.

8. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen
Vorgaben.

9. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

10. Während der Nutzung des Mietfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von allen anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die der Mieter/Fahrer zu vertreten hat, in vollem Umfang
von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von
25 € an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

11. Der Mieter hat für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen, für den Fall,
dass mautpflichtige Straßen benutzt werden.

12. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

13. Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu
kontaktieren, eine Schadensmeldung abzugeben und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine
Rückbringverpflichtung des Mieters, d.h. das Fahrzeug muss vom Mieter, soweit nicht anders vereinbart, immer zum
vereinbarten Übergabeort gebracht werden.

 

XIV. Verjährung

1. Offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug muss der Mieter unverzüglich dem Vermieter schriftlich/zumindest in
Textform anzeigen. Es reicht für die Einhaltung der Unverzüglichkeit aus, wenn der Mieter die Anzeige rechtzeitig
absendet. Sofern der Mieter die Mängel nicht dem Vermieter anzeigt und dieser infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

2. Außer den Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in
denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, verjähren sämtliche vertraglichen Ansprüche des Mieters innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Wenn der Mieter die Ansprüche geltend macht, so wird die Verjährung so lange
gehemmt, bis der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

3. Die Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an dem
vereinbarten Standort. Für polizeilich aufgenommene Unfälle/Schadenfälle, werden Schadenersatzansprüche des
Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte
hatte. Unabhängig davon beginnt die Verjährungsfrist spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der
Vermieter verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um eine Akteneinsicht zu bemühen und wird den Mieter
über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich unterrichten.

 

XV. Gültigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

1. Ansprüchen aus dem Mietvertrag dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Auch die Geltendmachung solcher
Ansprüche in eigenem Namen ist ausgeschlossen.

2. Die Person, die den Mietvertrag unterzeichnet und nicht ausdrücklich angibt, dass er/sie den Mieter nur vertritt, haftet
neben der Person, Firma oder Organisation, für die er/sie den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als
Gesamtschuldner.

3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen
zulässig, mit allen anderen Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

4. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

5. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn die in Anspruch nehmenden Personen keine
deutschen Staatsbürger sind. Die AGB des Mietvertrages sind den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig. Die
gesetzlichen Bestimmungen gelten ergänzend und hilfsweise.

6. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters/Hamburg. Sofern das Gesetz es die vertragliche Bestimmung eines
Gerichtsstandes zulässt, ist Hamburg der Standort für Rechtsstreitigkeiten.

7. Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht
berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.

 

XVI. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission
Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus online
abgeschlossenen Verträgen erreichen Sie unter folgendem Link:
https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

XVII. Datenschutz (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung)

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig!

1. Die KB Kai Brunnemann Autoselbsthilfe GmbH, als Vermieter verpflichtet sich die erhobenen, verarbeiteten und
gespeicherten Daten der jeweiligen Mieter/Reisenden/Fahrer lediglich zu dem Zweck der Vertragsabwicklung/erfüllung
zu nutzen und nicht an außenstehende Dritte weiterzuleiten, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördliche
angeordnete Verpflichtung besteht. Darüber hinaus ist der Vermieter zur Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten
an Behörden zur Beantwortung von Anfragen, welche im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der
Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, berechtigt.
Weiter kann der Vermieter die personenbezogenen Vertragsdaten zu Vertragszwecken an Rechtsanwälte zur
Durchsetzung seiner Interessen weitergeben. Grund hierfür können die Aufklärung von Schadensfällen/Unfällen etc.
sein und Forderungen des Vermieters gegen den Mieter, Reisenden und Fahrer.

2. Die Vermieterin hat einen Teil Ihrer Wohnmobile mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem
ausgestattet. Dieses Ortungssystem ermöglicht es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das
Fahrzeug im Falle eines Diebstahls, Raubes, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen, etc. zu orten und
gegebenenfalls stillzulegen. Sollten dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, werden dieser Daten nur für die
Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs genutzt.